Fassung vom 06. Januar 2023
Satzung
des Bezirksfischereivereins e. V. Viechtach
des Bezirksfischereivereins e. V. Viechtach
§ 1
Name
Name
Der Verein führt den Namen „Bezirksfischereiverein e. V. Viechtach“. Sitz und Gerichtsstand ist Viechtach. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Förderung der Fischerei
b) Förderung des Umweltschutzes
c) Unterweisung der Vereinsjugend in der Hege und Pflege der Fische und Gewässer und in den Aufgaben des Umweltschutzes, sowie in allen Fangarten und im Turnierwerfen (Casting). Die Vereinsjugend untersteht dem Vorstand und wird vom Jugendwart und dessen Stellvertreter ausgebildet.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse aus seinen Einrichtungen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Deggendorf eingetragen.
§ 2
Mittel des Vereins
Mittel des Vereins
Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen die jährlichen Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, sowie sonstige Einnahmen. Alle vom Verein zu erhebenden Gebühren sind Bringschulden. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 1. Februar des laufenden Jahres und alle sonstigen fälligen Zahlungen frühestens 14 Tage nach Fälligkeit mittels Lastschrift eingezogen.
§3
Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet die Mitglieder in folgender Weise:
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Person beiderlei Geschlechts sein.
Die Vorstandschaft kann bei Neuaufnahmen ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen. Für Kinder und Jugendliche ist außerdem das Einverständnis des Erziehungsberechtigten erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Gründe für die Ablehnung brauchen nicht angegeben werden.
§ 4
Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzender, Ehrenzeichen
Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Verein oder die Fischerei oder den Umweltschutz verdient gemacht haben, können vom Vereinsausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.
Ein 1. oder 2. Vorsitzender, der sich um die Bestrebungen des Vereins in überragender Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliedervollversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes zum Ehrenvorsitzenden berufen werden. Der Ehrenvorsitzende hat beratende Stimme im Vereinsausschuss.
Mitglieder, die dem Verein wenigstens 20 Jahre angehören, erhalten die bronzene Ehrennadel, bei 30 Jahren die silberne und bei 40 Jahren die goldene Ehrennadel.
Die silberne und die goldene Verdienstnadel des Vereins kann ohne Rücksicht auf die Dauer der Vereinszugehörigkeit durch den geschäftsführenden Vorstand an Personen verliehen werden, die sich in besonderem Maße um den Verein, um die Fischerei oder den Gewässerschutz verdient gemacht haben.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Vereinssatzung.
Die bestimmungsgemäße Benutzung der Einrichtungen des Vereins, sowie das fischereigerechte Befischen der Vereinsgewässer nach Maßgabe einer von dem geschäftsführenden Vorstand zu erstellenden Befischungsordnung stehen ihnen zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Vereinsinteressen nach ihren Kräften wahrzunehmen und die Vorstandschaft zu unterstützen
b) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über das Fischereiwesen zu vermeiden
c) den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane nachzukommen
d) Kameradschaft und Disziplin zu wahren
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
Die Austrittserklärung ist mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
(2) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden, insbesondere:
a) bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinsordnung
b) bei unehrenhaftem Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens
c) bei Vergehen oder Handlungen sonstiger Art, die das Ansehen des Vereins irgendwie schädigen können
d) bei unkameradschaftlichem Verhalten, wie auch bei Versuchen, Unfrieden und Zersetzung im Verein zu stiften
e) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
Dem betreffenden Mitgliedern ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Eine Abschrift des schriftlichen Beschlusses ist dem Niederbayrischen Bezirksfischereiverband und dem Fischereiverband Bayern e. V. einzureichen. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechtsanspruch auf das Vereinsvermögen und sind verpflichtet, unverzüglich den Mitgliedsausweis und den Fischereierlaubnisschein entschädigungslos zurückzugeben.
§ 7
Schlichtungsausschuss – Ehrengericht
Schlichtungsausschuss – Ehrengericht
Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder dem geschäftsführenden Vorstand und Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten kann der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende von Fall zu Fall einen Schlichtungsausschuss berufen.
Dieser besteht grundsätzlich aus drei Mitgliedern. Kein Mitglied dieses Ausschusses darf mit dem Streitenden in nahen verwandtschaftlichen oder engen persönlichen Bindungen stehen.
Der Schlichtungsausschuss (Ehrengericht) entscheidet endgültig.
§ 8
Verstöße gegen Bestimmungen und Bestrebungen des Vereins
(1) Dem geschäftsführenden Vorstand ist es vorbehalten, Mitgliedern, die gegen die Bestimmungen und Bestrebungen des Vereins nur
insoweit verstoßen, dass ein Ausschluss nach § 6 Absatz 2 nicht gerechtfertigt erscheint, folgende Auflagen zu erteilen:
a) Einschränkende Auflagen im Hinblick auf die Befischung der Vereinsgewässer
b) Entzug der Fischereierlaubnis auf bestimmte Zeit
c) Festsetzung einer angemessenen Geldbuße
(2) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied eine angemessene Frist zur Vorlage einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu gewähren. Der Beschluss der Vorstandschaft ist endgültig.
§ 9
Organe des Vereins
§ 10
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der Vereinsausschuss
§ 10
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von dieser Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte wie folgt beschränkt:
Zu Willenserklärungen, die den Verein mit einem Betrag von über 5.000,00 € belasten, ist die vorherige Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich.
§ 11
Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 10 dieser Satzung)
2. dem Schriftführer
3. dem Vereinskassier
§ 12
Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand (§ 11 dieser Satzung)
2. dem Jugendwart
3. dem stellvertretenden Jugendwart
4. dem 1., dem 2. und dem 3. Gewässerwart
5. dem Anlagenwart
6. dem 1. und dem 2. Arbeitseinsatzleiter
7. dem 1. Fischereiaufseher
8. dem Veranstaltungswart
Bei mehreren Fischereiaufsehern bestimmt der Vereinsausschuss nach Anhörung der Fischereiaufseher – ohne Stimme des amtierenden 1. Fischereiaufsehers – den Vertreter der Fischereiaufseher in den Vereinsausschuss.
§ 13
Bestellung der Vereinsorgane und der Fischereiaufseher
Die Vereinsorgane des § 9 der Satzung werden von der Mitgliedervollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren in grundsätzlich offener Abstimmung gewählt. Auf Verlangen mindestens eines Drittels der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl.
Die Fischereiaufseher werden vom Vereinsausschuss für die gleiche Wahlperiode bestellt.
§ 14
Aufgabenkreis der Vereinsorgane und der Fischereiaufseher
Der Vorstand (§ 1 Nr. 1) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in dem in § 10 erläuterten Umfange. Dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden, obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen, Versammlungen und die Berufung des Schlichtungsausschusses (§ 7 der Satzung).
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erteilt Auflagen nach § 8 der Satzung. Er tritt in angemessenen Zeitabständen zusammen und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Hier gilt wiederum Stimmengleichheit als abgelehnt.
Der Vereinsausschuss erarbeitet die Aufgaben und Richtlinien und beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern. Er tritt mindestens einmal im Jahr, spätestens vor der Mitgliedervollversammlung zusammen und beschließt mit einfacher Mehrheit.
Die Fischereiaufseher haben vorbehaltlich der gesetzlichen Regelung folgende Aufgaben:
Sie sind verpflichtet, Kontrollen zum Schutze des Fischwassers vorzunehmen, Überwachung der Einhaltung der im Fischereigesetz bekannt gegebenen Schonzeiten und Mindestmaße, der Beachtung der Beschlüsse des Landes- bzw. Niederbayrischen Fischereiverbandes sowie des örtlichen Vereins.
Sie sind verpflichtet, Vergehen gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, sowie Nichtbeachtung der Beschlüsse der Fischereiorganisation dem geschäftsführenden Vorstand zu melden.
§ 15
Die Mitgliedervollversammlung
Die Mitgliedervollversammlung findet jeweils am zweiten Samstag im Januar statt.
Sie hat folgende Aufgaben:
1. Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Führung des Vereins
2. die Entlastung der Vereinsorgane
3. Neuwahl der Vereinsorgane
4. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages (wenn wesentliche wirtschaftliche Entscheidungen anstehen)
5. die Festlegung der Höhe des Jahresmitgliederbeitrages und der Aufnahmegebühr
6. die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden
7. Satzungsänderungen und Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
8. Beschlussfassung über Anträge, welche mindestens vier Wochen vor der Mitgliedervollversammlung dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich unter kurzer Begründung mitzuteilen sind
Außerordentliche Mitgliedervollversammlungen haben stattzufinden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert werden.
§ 16
Form der Berufung der Mitgliedervollversammlung
Zu Mitgliedervollversammlungen ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
§ 17
Beurkundung von Beschlüssen
Über die Sitzung der Vereinsorgane und der Mitgliedervollversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist das Protokoll über die letzte Versammlung oder Sitzung vom Protokollführer zu verlesen.
§ 18
Vereinsversammlung
Die Mitgliederversammlungen dienen zur Unterrichtung der Mitglieder über Vereins- und Verbandsangelegenheiten, Änderungen im Fischereiwesen, Umweltschutz allgemein und laufender Bericht über die Arbeit des Vorstandes.Diese Versammlungen haben keinen beschlussfassenden Charakter. Wünsche und Anträge, die vorgetragen werden, sind vom geschäftsführenden Vorstand, im besonderen Falle vom Vereinsausschuss zu beraten. Monatsversammlungen werden bei Bedarf durchgeführt.
§ 19
Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen, per Einschreiben zu ladenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Viechtach die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, das Angler des Altlandkreises Viechtach in den dazugehörenden Gewässern die Fischerei ausüben können.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 20
Schlussbestimmungen
Durch die Beurkundung dieser Satzung beim Vereinsgericht in Deggendorf erlischt die frühere Satzung des Vereins vom 06.01.2014.